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   VGH Bayern, 14.04.2010 - 4 B 08.3313   

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https://dejure.org/2010,31302
VGH Bayern, 14.04.2010 - 4 B 08.3313 (https://dejure.org/2010,31302)
VGH Bayern, Entscheidung vom 14.04.2010 - 4 B 08.3313 (https://dejure.org/2010,31302)
VGH Bayern, Entscheidung vom 14. April 2010 - 4 B 08.3313 (https://dejure.org/2010,31302)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • openjur.de

    Bestimmung der Höhe der Zweitwohnungsteuer nach Mietaufwand verbietet Schätzung der jährlichen Nettokaltmiete

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Bestimmung der Höhe der Zweitwohnungsteuer nach dem jährlichen Mietaufwand im Vergleich zur vertraglich vereinbarten, geringfügig unter dem Durchschnittswert liegenden Miete; Schätzung der Nettokaltmiete anhand eines generalisierten Mietwertgutachtens im Falle einer ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (2)

  • VGH Bayern, 11.03.2009 - 4 ZB 08.2840

    Zweitwohnungssteuer; Nettokaltmiete; teilweise Unentgeltlichkeit der

    Auszug aus VGH Bayern, 14.04.2010 - 4 B 08.3313
    Verdachtsmomente wie etwa auffällige Vertragsgestaltungen, Verwandtschaftsverhältnisse zwischen Mieter und Vermieter, oder ein Mietzins, bei dem sich im Hinblick auf Größe und Art der Wohnung eine unentgeltliche Zuwendung aufdrängte (vgl. etwa BayVGH vom 11.3.2009, Az. 4 ZB 08.2840, in juris), fehlen.
  • VGH Bayern, 04.04.2006 - 4 N 05.2249

    Zweitwohnungsteuer auch bei gemischter Nutzung zulässig.

    Auszug aus VGH Bayern, 14.04.2010 - 4 B 08.3313
    Rechtsgrundlage für den streitgegenständlichen Bescheid vom 2.9.2005 ist die Zweitwohnungsteuersatzung der Beklagten vom 13.12.2004, die nach der Entscheidung des erkennenden Senats vom 4.4.2006 mit höherrangigem Recht in Einklang steht (BayVGH vom 4.4.2006, BayVBl 2006, 504).
  • VGH Bayern, 16.08.2023 - 4 ZB 23.114

    Zweitwohnungssteuer bei Eigennutzung durch Wohnungseigentümer

    Wie der Senat in einer früheren Entscheidung klargestellt hat, kann § 4 Abs. 3 ZwStS daher nur Anwendung finden, wenn konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass nicht von einem "reellen Vertrag" ausgegangen werden kann (BayVGH, U.v. 14.4.2010 - 4 B 08.3313 - juris Rn. 23 u. 26).
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